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Die Eigentümerversammlung kann in einer Hausordnung auch eine solche Nutzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum durch Mehrheitsbeschluss verbieten, die nicht unbedingt mit Beeinträchtigungen verbunden ist, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehen. Hierzu gehört ein absolutes Verbot des Grillens mit offener Flamme.
LG München I, Urteil vom 10.01.2013, 36 S 8058/12 WEG