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1. Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zur Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden.
2. Unter dem Tagesordnungspunkt “Verwalterabrechnung 2008 – Erläuterung der Abrechnung” kann die Abrechnung beschlossen werden.
BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 241/12