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1. Dem Vertragswortlaut kommt maßgebliche Bedeutung bei der Frage zu, ob ein Vertrag mit dem Verband oder den einzelnen Eigentümern geschlossen worden ist.
2. Vertragsänderungen für Verträge der einzelnen Wohnungseigentümer/Wohnungserbbauberechtigten mit Dritten können nicht mehrheitlich beschlossen werden.
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2013, 25 S 99/12