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1. Kleine Fehler der Abrechnung, die sich nur mit ganz geringfügigen Beträgen auswirken, sind hinzunehmen und führen nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt ausnahmsweise, wenn der Erfolg einer Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen bringt.
3. Ein Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Kostenaufwand einer Neuvermessung die Wohnungseigentümer erheblich schlechter stellen würde als der Ansatz eines nicht der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Abrechnungsschlüssels.
LG Berlin, Urteil vom 13.02.2013, 85 S 64/12 WEG