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1. Der Widerruf als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers kann unabhängig davon, ob die Vollmacht als Außen- oder Innenvollmacht erteilt worden ist, sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch dem Dritten, demgegenüber sie besteht, erklärt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005 – 2 Wx 44/04, imr-online).
2. Das Abzeichnen auf der Anwesenheitsliste bei zu vertretenen Eigentümern kann – trotz beim Verwalter nicht mehr vorhandener Vollmachtsurkunde – ein Sachverhalt sein, bei dem das Gericht gemäß § 427 Satz 2 ZPO annehmen kann, dass in der Versammlung eine entsprechende Vollmacht vorhanden war.
LG Landau, Urteil vom 29.05.2013, 3 S 166/12