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1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die gesetzliche Beschlusskompetenz zur Änderung des in der Teilungserklärung vereinbarten Verteilungsschlüssels.
2. Der Abänderungsbeschluss unterliegt dem Transparenz- und Bestimmtheitsgebot. Den Wohnungseigentümern steht in den Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
3. Ein Vertrauensschutz auf den Verteilungsschlüssel der Teilungserklärung besteht nicht, wenn dieser seit Beginn der Gemeinschaft nicht angewandt wurde und auf Grundlage eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr Vorschüsse erhoben wurden.
LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2013, 318 S 32/12