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1. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach Betriebskosten “grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Wohnfläche” auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden, ist wegen Umbestimmtheit nichtig.
2. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn die Sondereigentumseinheiten in der Teilungserklärung unter Circa-Angabe der Flächen (“ca. 68,92 qm”) beschrieben sind, die Summe der Einzelflächen aber weder mit der in der Teilungserklärung angegebenen Gesamtfläche noch mit der tatsächlichen Gesamtfläche übereinstimmt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 17.05.2013, 73 C 156/12