
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
1. Ein als “Kooperationsvertrag” bezeichneter Vertrag, der die Überlassung von Räumen gegen die Zahlung von Geld – hier “Überlassungspauschale” genannt – zum Gegenstand hat, ist ein Mietvertrag.
2. Die in Vertretung einer nicht rechtsfähigen Bürgerinitiative zeichnende Person haftet persönlich auf Erfüllung des Vertrags und ist daher Klagegegner im Räumungsverfahren nach fristloser Kündigung des Mietvertrags.
3. Auch wenn es sich beim Mieter um eine gemeinnützige Bürgerinitiative handelt, steht dies den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten (hier: Kündigung wegen Zahlungsverzugs) nicht entgegen.
AG Wedding, Urteil vom 20.11.2012, 16 C 418/12