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Sonstige Urteile

26.09.2013

Mietrecht: Verweigerte Untermieterlaubnis: Keine Kündigung, wenn es am Untermietwillen fehlt!

1. Ein wirksames Untermietbegehren muss Angaben zu Name, Geburtsdatum und Adresse des Untermieters enthalten.

2. Nur auf Anfrage des Vermieters sind Bedingungen des Untermietvertrags, wie konkrete Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrags und Übernahme der Betriebspflicht, mitzuteilen.

3. In der Regel reicht eine Überlegungsfrist für den Vermieter von zwei Wochen. Schweigen stellt eine Verweigerung der Untermieterlaubnis dar.

4. Bei verweigerter Untermieterlaubnis kann der Mieter nicht kündigen, wenn der Untermietinteressent keinen ernst zu nehmenden Anmietungswillen hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2012, 9 U 98/12