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1. Wird verpachtetes Grundeigentum geteilt und ganz oder teilweise an verschiedene Erwerber veräußert, tritt keine Teilung des Pachtvertrags ein; sämtliche Verpächter werden Mitgläubiger (BGB § 432).
2. Grundsätzlich kann die Kündigung des einheitlichen Pachtvertrags nur gemeinsam oder mit Zustimmung aller Verpächter ausgeübt werden.
3. Die Kündigung eines Verpächters ist auch bei Ermächtigung nur eines Miteigentümers wirksam.
4. Erkennbar unrichtiger Parteivortrag bleibt vom Gericht unberücksichtigt.
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, 10 U 109/12