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Die Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums ist keine Verwaltung, die nach § 21(3) WEG beschlossen oder im Sinne von § 10(2)2 WEG vereinbart werden könnte. Der Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer, einer Veräußerung zuzustimmen, folgt auch nicht aus § 745(2) BGB. Er kann sich allerdings ausnahmsweise aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben (BGB § 242) ergeben.
BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 103/12