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Sonstige Urteile

26.09.2013

Vergleich mit Bauträger: Ausnahmsweise ?Ausschüttungsbeschluss? möglich!

1. Voraussetzung für eine Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans ist das Vorliegen eines sachlichen Grunds. Ein solcher Grund liegt nur vor, wenn entweder bereits eine konkrete Instandsetzungsmaßnahme beschlossen wurde oder doch zumindest ein aktueller Sanierungsbedarf und die Absicht, zeitnah über die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu beschließen, besteht.

2. Auch wenn Sachmängelgewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Bauträger von der Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen und gerichtlich geltend gemacht werden, führt dies nicht dazu, dass der Verband Inhaber jener Rechte würde. Vielmehr steht es den Wohnungseigentümern nach Vergleichsabschluss mit dem Bauträger, in dessen Folge eine erhebliche Abgeltungszahlung geleistet wird, frei, ihre Ansprüche wieder an sich zu ziehen und zu beschließen, dass der erlangte Vergleichsbetrag überwiegend ausgeschüttet und ein verbleibender Restbetrag der Instandhaltungsrücklage zugewiesen wird.

3. Allein die nicht weiter substanziierte Befürchtung, einzelne Wohnungseigentümer könnten den auf sie entfallenden Anteil an mangelbedingt sehr erheblichen späteren Sanierungskosten nicht aufbringen, rechtfertigt nicht das (vorbeugende) Einbehalten des gesamten Vergleichsbetrags beim Verband; jedenfalls solange völlig offen ist, wann überhaupt eine grundlegende Sanierung (hier: des vom Bauträger mangelhaft errichteten Rohrleitungssystems) in Angriff genommen werden wird, selbst wenn die durchschnittliche Haltbarkeit des Gewerks mangelbedingt erheblich herabgesetzt sein und deshalb ein früheres Sanieren als üblich notwendig werden sollte.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.02.2013, 14 S 4070/12 WEG