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Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche berechtigt den Rechtsinhaber zu einer “gärtnerischen Nutzung” – in den Grenzen von § 14 Ziff. 1 WEG. Die Nutzung durch einen “Skulpturengarten” geht weit über eine bloße gärtnerische Nutzung hinaus.
LG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012, 318 S 31/12