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Privates Baurecht und Immobilienrecht

14.04.2015

Wasserversorger haftet bei Leitungsschäden im Bereich vor der Wasseruhr.

1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet.

2. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, muss der Versorger den Schaden ersetzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2014, 1 U 1281/12