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1. Reichen vom Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu 7 m auf das klägerische Grundstück herüber, wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
2. Beseitigt der Nachbar nach Fristsetzung die Beeinträchtigung nicht, hat der beeinträchtigte Kläger ein Selbsthilferecht.
3. Die Kosten der Selbsthilfe trägt der Nachbar im Rahmen eines Erstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013, 3 U 631/13